Die wichtigsten Parkverbote nach StVO
Verboten ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen (jeweils fünf Meter), auf Fußgängerüberwegen und bis zu fünf Meter davor, an Bordsteinabsenkungen, in Feuerwehrzufahrten, auf Bus- und Taxiständen, in zweiter Reihe und an engen Stellen der Straße. Auf Behindertenparkplätzen ist ohne blauen Parkausweis Abschleppen möglich.
